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Österreich behandelt Ehrverletzungen sowohl als Straftat als auch als zivilrechtliches Unrecht. Das Strafgesetzbuch bestraft ehrenrührige Tatsachenbehauptungen (üble Nachrede, § 111 StGB) und öffentliche Beleidigungen (§ 115), in der Regel nur, wenn das Opfer eine Privatanklage erhebt. Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (§ 1330 ABGB) ermöglicht Ansprüche auf Schadenersatz, Widerruf und Beseitigung. Das Mediengesetz ergänzt Entschädigungsansprüche und ein Recht auf Gegendarstellung gegenüber Zeitungen, Rundfunk und Websites.
Dieser Ratgeber bietet allgemeine Informationen zur Rechtslage in Österreich, geprüft anhand der unten aufgeführten Quellen am 1. November 2026. Er ist keine Rechtsberatung. Gesetze ändern sich und jeder Fall ist anders: Für eine Beratung zu Ihrer Situation wenden Sie sich an einen qualifizierten Rechtsanwalt in Österreich.
Österreich auf einen Blick
Klagefrist (schriftliche Äußerungen)3 Jahre
Klagefrist (mündliche Äußerungen)3 Jahre
Strafbarkeit der EhrverletzungKann strafbar sein
Anti-SLAPP-SchutzNein
Rechtslage bei Ehrverletzung in Österreich
Rechtsgrundlagen
Das österreichische Recht der Ehrverletzung ist geschriebenes Recht, kein Common Law. Das Strafgesetzbuch (StGB, §§ 111-117) regelt die strafbaren Handlungen gegen die Ehre, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) die zivilrechtlichen Ansprüche: § 1330 erfasst Schadenersatz für Ehrverletzungen und für die Verbreitung unwahrer Tatsachen, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden. Nach § 20 kann jeder, dessen Persönlichkeitsrechte verletzt werden, auf Unterlassung und auf Beseitigung der Folgen klagen. Das Mediengesetz (MedienG) ergänzt besondere Ansprüche gegen Medieninhaber bei ehrverletzenden oder die Privatsphäre verletzenden Veröffentlichungen.
Quellen: Strafgesetzbuch (StGB) § 111; Strafgesetzbuch (StGB) § 117; Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1330; Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 20; Mediengesetz (MedienG) § 6
Ist Ehrverletzung strafbar?
Ehrverletzung ist in Österreich strafbar. Wer einen anderen für einen Dritten wahrnehmbar einer verächtlichen Eigenschaft bezichtigt oder eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt (üble Nachrede, § 111 StGB), dem drohen bis zu sechs Monate Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe; geschieht dies in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise, die eine breite Öffentlichkeit erreicht, bis zu ein Jahr. Wer jemanden öffentlich oder vor mehreren Leuten beschimpft oder verspottet (§ 115), dem drohen bis zu drei Monate oder eine Geldstrafe. Strafbare Handlungen gegen die Ehre werden grundsätzlich nur auf Verlangen des Verletzten verfolgt (§ 117), der als Privatankläger auftritt (§ 71 StPO). Wer einen anderen wissentlich falsch einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung oder der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht verdächtigt und ihn so der Gefahr behördlicher Verfolgung aussetzt (Verleumdung, § 297), begeht eine eigene Straftat außerhalb der Ehrdelikte.
Quellen: Strafgesetzbuch (StGB) § 111; Strafgesetzbuch (StGB) § 115; Strafgesetzbuch (StGB) § 117; Strafprozessordnung (StPO) § 71; Strafgesetzbuch (StGB) § 297
Verjährung und Fristen
Das österreichische Recht unterscheidet nicht zwischen schriftlicher (libel) und mündlicher (slander) Ehrverletzung. Zivilrechtliche Schadenersatzansprüche müssen grundsätzlich innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt geltend gemacht werden, zu dem der Geschädigte vom Schaden und von der Person des Schädigers erfahren hat; wurden diese Umstände nie bekannt, gilt eine äußerste Frist von 30 Jahren (§ 1489 ABGB). Die frühere einjährige Frist für bloß wörtliche Beleidigungen (§ 1490 ABGB) wurde mit Wirkung vom 17. Februar 2024 aufgehoben. Für Entschädigungsansprüche nach dem Mediengesetz gilt eine deutlich kürzere Frist: sechs Monate ab der ersten Veröffentlichung (ein Jahr für bestimmte Opfer von Straftaten). Die Strafbarkeit nach § 111 und § 115 verjährt grundsätzlich nach einem Jahr, bei übler Nachrede, die eine breite Öffentlichkeit erreicht hat, nach drei Jahren (§ 57 StGB).
Quellen: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1489; DSA-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 182/2023, Art. 4 (Aufhebung des § 1490 ABGB); Mediengesetz (MedienG) § 8a; Strafgesetzbuch (StGB) § 57; Strafgesetzbuch (StGB) § 111
Ehrverletzung „per se“
Österreich kennt das Common-Law-Konzept der „defamation per se“ nicht. Am nächsten kommt ihm, dass eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung nach § 111 StGB strafbar ist, sofern der Äußernde nicht ihre Wahrheit beweist (oder, bei Äußerungen, die keine breite Öffentlichkeit erreichen, hinreichende Gründe nachweist, sie für wahr zu halten). Die Beweislast trägt also der Äußernde; für Tatsachen des Privat- oder Familienlebens ist der Wahrheitsbeweis nicht einmal zulässig (§ 112). Zivilrechtlich gewährt § 1330 Abs. 2 ABGB einen Anspruch bei Verbreitung unwahrer Tatsachen, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden, wenn der Verbreiter die Unwahrheit kannte oder kennen musste.
Quellen: Strafgesetzbuch (StGB) § 111; Strafgesetzbuch (StGB) § 112; Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1330
Anti-SLAPP-Schutz
Zum Zeitpunkt der Prüfung gab es in Österreich kein geltendes Anti-SLAPP-Gesetz, obwohl die EU-Richtlinie 2024/1069 bis zum 7. Mai 2026 umzusetzen war. Am 21. Oktober 2026 veröffentlichte das Bundesministerium für Justiz einen Gesetzesentwurf (Anti-SLAPP-Richtlinie-Umsetzungsnovelle), der die Verfahrensgesetze ändert, etwa um in mutmaßlichen SLAPP-Fällen eine Sicherheitsleistung für Kosten und Schadenersatz zu ermöglichen. Die Erläuterungen sprechen sich dafür aus, die neuen Regeln auch auf rein innerstaatliche Fälle anzuwenden. Die Begutachtung des Entwurfs läuft bis 10. November 2026, und das endgültige Gesetz kann davon abweichen.
Quellen: Entwurf der Anti-SLAPP-Richtlinie-Umsetzungsnovelle (ASRUN), Bundesministerium für Justiz, Begutachtungsentwurf; ASRUN, Erläuterungen
Widerruf und Gegendarstellung
Nach § 1330 Abs. 2 ABGB kann, wer durch unwahre Tatsachenbehauptungen geschädigt wird, den Widerruf und dessen Veröffentlichung verlangen. Unabhängig davon gibt das Mediengesetz jeder Person, die von einer Tatsachenmitteilung in einem periodischen Medium unmittelbar betroffen ist, das Recht auf unentgeltliche Veröffentlichung einer Gegendarstellung, sofern diese nicht unwahr ist und kein anderer Ausschlussgrund vorliegt (§§ 9, 11). Das Begehren muss schriftlich gestellt werden (§ 12) und dem Medieninhaber oder der Redaktion binnen zwei Monaten nach der Veröffentlichung zugehen (§ 11). Ein täglich erscheinendes Medium oder eine Website muss die Gegendarstellung in der Regel spätestens am fünften Werktag veröffentlichen (§ 13).
Quellen: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1330; Mediengesetz (MedienG) § 9; Mediengesetz (MedienG) § 11; Mediengesetz (MedienG) § 12; Mediengesetz (MedienG) § 13
Rechtfertigung und Personen des öffentlichen Lebens
Der Wahrheitsbeweis schließt die Strafbarkeit nach § 111 StGB aus, und wer in Erfüllung einer Rechtspflicht oder in Ausübung eines Rechts handelt, ist gerechtfertigt (§ 114). Nach dem Mediengesetz entfällt die Entschädigung des Medieninhabers wegen übler Nachrede, wenn die Veröffentlichung wahr ist oder wenn ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit bestand und bei Einhaltung der journalistischen Sorgfalt hinreichende Gründe vorlagen, sie für wahr zu halten (§ 6 Abs. 2). Im Fall Lingens gegen Österreich (1986) entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass Politiker weitergehende Kritik hinnehmen müssen als Privatpersonen und dass für Werturteile, anders als für Tatsachen, kein Wahrheitsbeweis verlangt werden kann.
Quellen: Strafgesetzbuch (StGB) § 111; Strafgesetzbuch (StGB) § 114; Mediengesetz (MedienG) § 6; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Lingens gegen Österreich, Nr. 9815/82, Urteil vom 8. Juli 1986
Belästigung im Netz, Cyberstalking und Doxing in Österreich
Cyberstalking
Die beharrliche Verfolgung (§ 107a StGB) umfasst, jemanden über längere Zeit im Wege einer Telekommunikation oder auf andere Weise zu kontaktieren, seine personenbezogenen Daten zu verwenden, um Waren zu bestellen oder Dritte zur Kontaktaufnahme zu veranlassen, und Tatsachen oder Bildaufnahmen aus seinem höchstpersönlichen Lebensbereich ohne Zustimmung zu veröffentlichen, und zwar so, dass seine Lebensführung unzumutbar beeinträchtigt wird. Die Strafe beträgt bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bis zu drei Jahre, wenn die Tat länger als ein Jahr dauert oder den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch zur Folge hat.
Quelle: Strafgesetzbuch (StGB) § 107a
Belästigung im Netz
§ 107c StGB stellt es unter Strafe, im Netz eine strafbare Handlung gegen die Ehre einer Person zu begehen oder Tatsachen oder Bildaufnahmen aus ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich ohne ihre Zustimmung bloßzustellen, und zwar für eine größere Zahl von Menschen für längere Zeit wahrnehmbar und so, dass ihre Lebensführung unzumutbar beeinträchtigt wird. Die Strafe beträgt bis zu ein Jahr, in schweren Fällen bis zu drei Jahre. Opfer von übler Nachrede oder Beleidigung im Netz können bei Gericht beantragen, Maßnahmen zur Ausforschung des anonymen Täters anzuordnen (§ 71 StPO). In Zivilverfahren kann ein Gericht bei schwerwiegenden Verletzungen von Persönlichkeitsrechten im Netz, die die Menschenwürde einer Person beeinträchtigen, auf Antrag ohne vorherige Anhörung einen Unterlassungsauftrag im Eilverfahren erlassen (§ 549 ZPO).
Quellen: Strafgesetzbuch (StGB) § 107c; Strafprozessordnung (StPO) § 71; Zivilprozessordnung (ZPO) § 549
Doxing
Auf die Veröffentlichung personenbezogener Daten können mehrere Bestimmungen anwendbar sein. Die beharrliche Verfolgung nach § 107a StGB umfasst die Verwendung der Daten einer Person, um Waren zu bestellen oder Dritte zur Kontaktaufnahme zu veranlassen. § 107c erfasst das Bloßstellen von Tatsachen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich im Netz, und § 63 des Datenschutzgesetzes (DSG) bestraft die Verwendung oder Veröffentlichung personenbezogener Daten, die widerrechtlich oder beruflich erlangt wurden, in der Absicht, die Person zu schädigen oder sich zu bereichern, mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Quellen: Strafgesetzbuch (StGB) § 107a; Strafgesetzbuch (StGB) § 107c; Datenschutzgesetz (DSG) § 63
Intime Bilder ohne Einwilligung
§ 120a StGB bestraft es, absichtlich und ohne Einwilligung Bildaufnahmen der Genitalien, der Schamgegend, des Gesäßes, der weiblichen Brust oder der diese Körperstellen bedeckenden Unterwäsche einer Person herzustellen, wenn die Person diese Bereiche gegen Anblick geschützt hatte oder sich in einer Wohnung oder einem anderen besonders geschützten Raum befand, mit bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Wer solche Aufnahmen Dritten zugänglich macht oder veröffentlicht, dem droht bis zu ein Jahr. Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Opfers verfolgt. Das Teilen intimer Bilder im Netz kann auch unter § 107c und § 107a fallen. Zivilrechtlich verbietet § 78 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) die Veröffentlichung eines Bildnisses, wenn dadurch berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt werden, und § 7 des Mediengesetzes gewährt eine Entschädigung, wenn Medien den höchstpersönlichen Lebensbereich einer Person bloßstellen.
Quellen: Strafgesetzbuch (StGB) § 120a; Strafgesetzbuch (StGB) § 107c; Urheberrechtsgesetz (UrhG) § 78; Mediengesetz (MedienG) § 7
Datenschutz und das Recht auf Entfernung von Inhalten
Als EU-Mitgliedstaat wendet Österreich die DSGVO an. Mit dem Recht auf Löschung (Art. 17) und dem Widerspruchsrecht (Art. 21) können Betroffene Suchmaschinen ersuchen, Ergebnisse über sie auszulisten, vorbehaltlich Ausnahmen wie der Meinungs- und Informationsfreiheit. Das Datenschutzgesetz (DSG) gewährt zudem ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten, einschließlich eines Rechts auf Löschung unzulässig verarbeiteter Daten (§ 1); Beschwerden gehen an die österreichische Datenschutzbehörde (§ 24). Für die Verarbeitung durch Medienunternehmen zu journalistischen Zwecken gelten Sonderregeln (§ 9).
Quellen: Europäischer Datenschutzausschuss, Leitlinien 5/2019 zu den Kriterien des Rechts auf Vergessenwerden in Fällen in Bezug auf Suchmaschinen gemäß der DSGVO; Datenschutzgesetz (DSG) § 1; Datenschutzgesetz (DSG) § 24; Datenschutzgesetz (DSG) § 9
So entfernen Sie rufschädigende Inhalte in Österreich
Eine Klage ist ein möglicher Weg, aber sie ist langsam, teuer und öffentlich. Viele schädliche Inhalte lassen sich schneller entfernen: über das Meldeverfahren der Plattform, ein rechtliches Schreiben an den Seitenbetreiber oder Hoster oder einen Entfernungsantrag bei Suchmaschinen. Welcher Weg der richtige ist, hängt davon ab, wo die Inhalte stehen und welches Recht für sie gilt.
Media Removal prüft jeden Fall und empfiehlt den schnellsten passenden Weg. Ob Inhalte entfernt werden, hängt immer von der jeweiligen Plattform und gegebenenfalls von den Gerichten ab. Sehen Sie sich unsere Leistungen zur Entfernung von Inhalten an, lesen Sie, wie Sie Rufschädigung in sozialen Medien melden, oder fordern Sie ein Angebot an.
Online-Reputationsmanagement in Österreich
Häufige Fragen zu Ehrverletzung in Österreich
Ist Ehrverletzung in Österreich strafbar?
Ja. Ehrenrührige Tatsachenbehauptungen (üble Nachrede, § 111 StGB) und öffentliche Beleidigungen (§ 115) sind Straftaten; bei übler Nachrede, die eine breite Öffentlichkeit erreicht, drohen bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe. Verfolgt werden sie in der Regel nur, wenn das Opfer eine Privatanklage erhebt.
Wie lange haben Sie in Österreich Zeit, wegen Ehrverletzung zu klagen?
Zivilrechtliche Schadenersatzansprüche müssen grundsätzlich innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt eingeklagt werden, zu dem Sie vom Schaden und vom Schädiger erfahren haben. Entschädigungsansprüche nach dem Mediengesetz müssen binnen sechs Monaten ab der ersten Veröffentlichung geltend gemacht werden, und eine Privatanklage ist in der Regel nach einem Jahr verjährt (nach drei Jahren, wenn die Äußerung eine breite Öffentlichkeit erreicht hat). Welche Frist in Ihrem Fall gilt, kann Ihnen ein Rechtsanwalt bestätigen.
Kann ich in Österreich von einer Zeitung oder Website eine Gegendarstellung verlangen?
In vielen Fällen ja. Das Mediengesetz gibt Personen, die von einer Tatsachenmitteilung in einem periodischen Medium wie einer Zeitung oder einer Nachrichten-Website unmittelbar betroffen sind, das Recht auf unentgeltliche Veröffentlichung einer Gegendarstellung. Das Begehren muss schriftlich gestellt werden und dem Medieninhaber oder der Redaktion binnen zwei Monaten nach der Veröffentlichung zugehen. Das Medium kann die Veröffentlichung in bestimmten Fällen ablehnen, etwa wenn die Gegendarstellung unwahr ist.
Kann ich in Österreich herausfinden, wer anonym rufschädigende Inhalte über mich veröffentlicht hat?
Möglicherweise. Opfer von übler Nachrede oder Beleidigung im Netz können bei einem Strafgericht beantragen, Maßnahmen zur Ausforschung des Täters anzuordnen. Das Gericht entscheidet, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Kann ich in Österreich Google bitten, Ergebnisse über mich zu entfernen?
Sie können dies auf Grundlage des Rechts auf Löschung und des Widerspruchsrechts nach der DSGVO beantragen und sich bei der österreichischen Datenschutzbehörde beschweren, wenn ein Antrag abgelehnt wird. Ihre Interessen werden gegen die Meinungsfreiheit und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit abgewogen, eine Entfernung ist daher nicht sicher.
Rechtslage in anderen Ländern der Region
Quellen
- Strafgesetzbuch (StGB) § 111
- Strafgesetzbuch (StGB) § 117
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1330
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 20
- Mediengesetz (MedienG) § 6
- Strafgesetzbuch (StGB) § 115
- Strafprozessordnung (StPO) § 71
- Strafgesetzbuch (StGB) § 297
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1489
- DSA-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 182/2023, Art. 4 (Aufhebung des § 1490 ABGB)
- Mediengesetz (MedienG) § 8a
- Strafgesetzbuch (StGB) § 57
- Strafgesetzbuch (StGB) § 112
- Entwurf der Anti-SLAPP-Richtlinie-Umsetzungsnovelle (ASRUN), Bundesministerium für Justiz, Begutachtungsentwurf
- ASRUN, Erläuterungen
- Mediengesetz (MedienG) § 9
- Mediengesetz (MedienG) § 11
- Mediengesetz (MedienG) § 12
- Mediengesetz (MedienG) § 13
- Strafgesetzbuch (StGB) § 114
- Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Lingens gegen Österreich, Nr. 9815/82, Urteil vom 8. Juli 1986
- Strafgesetzbuch (StGB) § 107a
- Strafgesetzbuch (StGB) § 107c
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 549
- Datenschutzgesetz (DSG) § 63
- Strafgesetzbuch (StGB) § 120a
- Urheberrechtsgesetz (UrhG) § 78
- Mediengesetz (MedienG) § 7
- Europäischer Datenschutzausschuss, Leitlinien 5/2019 zu den Kriterien des Rechts auf Vergessenwerden in Fällen in Bezug auf Suchmaschinen gemäß der DSGVO
- Datenschutzgesetz (DSG) § 1
- Datenschutzgesetz (DSG) § 24
- Datenschutzgesetz (DSG) § 9
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